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   BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 34.12   

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BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 34.12 (https://dejure.org/2013,14568)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2013 - 1 WB 34.12 (https://dejure.org/2013,14568)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 2013 - 1 WB 34.12 (https://dejure.org/2013,14568)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten zu einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung eines Soldaten bei Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit; Einstweiliger Rechtschutz eines Berufssoldaten gegen die Stellungnahme der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 21 Abs. 1 S. 1; WBO § 22; GG Art. 3 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Stellungnahme der nächsthöheren Vorgesetzten zu einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung eines Soldaten bei Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit; Einstweiliger Rechtschutz eines Berufssoldaten gegen die Stellungnahme der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 30.12

    Dienstliche Beurteilung; Planmäßige Beurteilung; Stellungnahme des weiteren

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 34.12
    Für bereits eingelegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung, wie den hier gegenständlichen, verbleibt es jedoch bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Senats (vgl. im Einzelnen dazu Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 1 WB 64.11 - Rn. 25 und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 30.12 - Rn. 23 ff.).

    Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung bildet dabei eine selbstständig anfechtbare Maßnahme (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2013 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für wertende Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, weil diese ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellen und sie deshalb denselben Anforderungen wie Beurteilungen unterliegen (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 - m.w.N. sowie zuletzt vom 29. Januar 2013 a.a.O. Rn. 44).

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 34.12
    Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 ).

    Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 ).

  • BVerwG, 18.12.2012 - 1 WB 39.11

    Dienstliche Beurteilung; Abstimmungsgespräch; Vergleichsgruppe; Stellungnahme des

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 34.12
    Da der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren im Wesentlichen Erfolg hatte, wurden dem Bund die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 1 WB 39.11 - Rn. 47).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10

    Beurteilung; Planmäßige Beurteilung; Beurteilungsgespräch; Vergleichsgruppe;

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 34.12
    Den Gerichten ist es deshalb versagt, unmittelbar in das eigenverantwortliche und höchstpersönliche Werturteil des beurteilenden Vorgesetzten in der Weise einzugreifen, dass ihm für die Neufassung der Beurteilung detaillierte Vorgaben oder Mindestbewertungen bindend aufgegeben werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - Rn. 23 < insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 141, 113 und Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18>).
  • BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 21.04

    Beurteilung; Stellungnahme; nächsthöherer Vorgesetzter; Änderung von

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 34.12
    Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für wertende Stellungnahmen höherer Vorgesetzter, weil diese ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung darstellen und sie deshalb denselben Anforderungen wie Beurteilungen unterliegen (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 21.04 - m.w.N. sowie zuletzt vom 29. Januar 2013 a.a.O. Rn. 44).
  • BVerwG, 18.12.2012 - 1 WB 64.11

    Anfechtung einer Einzelnote in einem Stabsoffizierlehrgang; Rechtsweg;

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 34.12
    Für bereits eingelegte Anträge auf gerichtliche Entscheidung, wie den hier gegenständlichen, verbleibt es jedoch bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Senats (vgl. im Einzelnen dazu Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 1 WB 64.11 - Rn. 25 und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 30.12 - Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 38.13

    Bewertung einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eines Berufssoldaten

    Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten hinsichtlich der Gewichtung der Einzelmerkmale und deren zusammenfassender Bewertung, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 34.12 - juris Rn. 23).

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeingültige, auch für Stellungnahmen höherer Vorgesetzter geltende Gebot, dass Beurteilungen keine Widersprüche enthalten dürfen (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6; vgl. hierzu zuletzt Beschluss vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 34.12 - Rn. 25 ff. m.w.N).

    Den Gerichten ist es insbesondere versagt, unmittelbar in das eigenverantwortliche und höchstpersönliche Werturteil des beurteilenden bzw. stellungnehmenden Vorgesetzten in der Weise einzugreifen, dass ihm für eine Neufassung detaillierte Vorgaben oder Mindestbewertungen bindend aufgegeben werden (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 31.17

    Besorgnis der Befangenheit; Beurteilung für Reservedienst Leistende; Dienstliche

    Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 - 1 WB 34.12 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    aa) Die Beurteilung durch den beurteilenden Vorgesetzten (Nr. 601 ff. ZDv 20/6), die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 904 ff. ZDv 20/6) und ggf. die Stellungnahme eines weiteren höheren Vorgesetzten (Nr. 911 ff. ZDv 20/6) bilden jeweils selbständig anfechtbare Maßnahmen (stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 30.12 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 34.12 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 11.07.2019 - 1 WDS-VR 4.19

    Vorläufiger Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines

    Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 - 1 WB 34.12 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18

    Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung;

    Der inhaltliche Kern der Beurteilung, also die Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Soldaten, ist dagegen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches, subjektives und insofern unvertretbares Werturteil des Beurteilenden handelt, das nicht durch die Einschätzung eines Außenstehenden ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2013 - 1 WB 34.12 - juris Rn. 23).
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